BIDLDUNG FÜR ALLE E.V.
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Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Bildung für Alle e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eilen-burg, Zweigstelle Delitzsch, eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Luckowehnaer Str. 17 in 04509 Schönwölkau, OT Hohenroda.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, Bildung selbstlos zu fördern und zu vermitteln. Dieser Zweck soll erreicht werden durch Vortrags-, Seminar- und Fortbildungsveranstaltungen, durch Beratung und Betreuung Interessierter.
(2) Der Verein unterstützt Bildungswillige in der Findung allgemeiner und spezifischer Bildungsinhalte und för-dert deren Berufs-, Aus- und Weiterbildung.
(3) Der Verein widmet sich der Förderung, Organisation und Durchführung von politisch-gesellschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen wie aber auch der Begabtenförderung.
(4) Der Verein dient der Förderung der Bildung und Erziehung und der Unterstützung Behinderter sowie lern- und bildungsschwacher Menschen.
(5) Der Verein unterstützt und fördert berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung der Bildung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos und nicht mit eigenwirtschaftlichen Zielen tätig.
(2) Die Mittel des Vereines - auch etwaige Überschüsse - werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Ver-eins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns-tigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
(3) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die nicht selbst aktiv für den Verein engagieren, aber im Übrigen die Inte-ressen des Vereins fördern.
(4) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) durch persönliche Initiative den Vereinszweck zu unterstützen,
b) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
c) das Eigentum des Vereins schonend und fürsorglich zu behandeln,
d) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins.
(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit und im Ansehen des Satzungs-zweckes. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dies dem Antragsteller zu begründen.
(3) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss.

(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung kann nur zum 31.12. eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzu-halten.
(5) Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes erfolgt durch den Vorstand bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
(6) Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss aus dem Verein die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlusses schriftlich eingehen. In der Mit-gliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§ 7 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlos-sen wird oder während des Geschäftsjahres eintritt.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag befreit.


§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung


§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretendem Vorsitzenden und Schriftführer
c) dem Schatzmeister

(2) Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand selbst und bis zu 4 weiteren Vereinsmitgliedern. Die Mit-glieder des erweiterten Vorstandes werden vom eigentlichen Vorstand ernannt.
(5) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinde-rung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei einer Be-schlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entschei-det die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz-mann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.


§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem ande-ren Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tages-
ordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen Ge-
schäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beraten-
der Stimme teilzunehmen.


§ 11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Ent-
gegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vor-
standes,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gege-bene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt
werden, beschließt die Versammlung.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Hälfte der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vor-sitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versamm-lung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen zum Vorstand kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der ab-
gegebenen Stimmen. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist
unzulässig.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mit-
glieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tage-
ordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhal-
ten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so
findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu
ziehende Los.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei
drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung vorhandenes Vermögen zu steuer-begünstigten Zwecken im Sinne des Vereinszieles zu verwenden. Dies bedarf der Übereinstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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Tel.: 034295/707611 • Fax: 034295/707618 • Info@BfA-eV.de • VR 830 Vereinsregister Eilenburg
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