§ 
          1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
        (1) Der Verein trägt 
          den Namen „Bildung für Alle e.V.“ und ist in das Vereinsregister 
          beim Amtsgericht Eilen-burg, Zweigstelle Delitzsch, eingetragen. 
          (2) Der Verein hat seinen Sitz in der Luckowehnaer Str. 17 in 04509 
          Schönwölkau, OT Hohenroda.
          (3) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
        
          § 2 Zweck des Vereins
        (1) Der Verein hat den 
          Zweck, Bildung selbstlos zu fördern und zu vermitteln. Dieser Zweck 
          soll erreicht werden durch Vortrags-, Seminar- und Fortbildungsveranstaltungen, 
          durch Beratung und Betreuung Interessierter.
          (2) Der Verein unterstützt Bildungswillige in der Findung allgemeiner 
          und spezifischer Bildungsinhalte und för-dert deren Berufs-, Aus- 
          und Weiterbildung.
          (3) Der Verein widmet sich der Förderung, Organisation und Durchführung 
          von politisch-gesellschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen wie aber 
          auch der Begabtenförderung.
          (4) Der Verein dient der Förderung der Bildung und Erziehung und 
          der Unterstützung Behinderter sowie lern- und bildungsschwacher 
          Menschen.
          (5) Der Verein unterstützt und fördert berufsvorbereitende 
          Bildungsmaßnahmen.
        
          § 3 Gemeinnützigkeit
        (1) Der Verein verfolgt 
          durch selbstlose Förderung der Bildung ausschließlich und 
          unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte 
          Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos und nicht mit eigenwirtschaftlichen 
          Zielen tätig.
          (2) Die Mittel des Vereines - auch etwaige Überschüsse - werden 
          nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Ver-eins verwendet. 
          Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf 
          keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder 
          durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns-tigt 
          werden.
        
          § 4 Mitgliedschaft
        (1) Mitglied des Vereins 
          kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
          (2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder 
          ernennen.
          (3) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die nicht selbst aktiv für 
          den Verein engagieren, aber im Übrigen die Inte-ressen des Vereins 
          fördern.
          (4) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell 
          unterstützen
        
          § 5 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
        (1) Alle Mitglieder 
          haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge 
          zu unterbreiten.
          (2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu 
          nutzen.
          (3) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins 
          teilzunehmen.
          (4) Die Mitglieder sind verpflichtet, 
        a) durch persönliche 
          Initiative den Vereinszweck zu unterstützen,
          b) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
          c) das Eigentum des Vereins schonend und fürsorglich zu behandeln,
          d) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
         
        § 
          6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
        (1) Voraussetzung für 
          den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an 
          den Vorstand des Vereins. 
          (2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher 
          Mehrheit und im Ansehen des Satzungs-zweckes. Bei Ablehnung ist er nicht 
          verpflichtet, dies dem Antragsteller zu begründen.
          (3) Die Mitgliedschaft endet 
        a) durch Tod
          b) durch Austritt
          c) durch Ausschluss.
        (4) Die Austrittserklärung 
          hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung 
          kann nur zum 31.12. eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden. 
          Dabei ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzu-halten. 
          (5) Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes erfolgt durch den Vorstand 
          bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen 
          die Interessen des Vereins. 
          (6) Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss aus dem Verein die Gelegenheit 
          zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese muss innerhalb eines 
          Monats nach Zugang des Ausschlusses schriftlich eingehen. In der Mit-gliederversammlung 
          ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu 
          geben.
          (7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche 
          aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins 
          auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine 
          Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden 
          ist ausgeschlossen. 
        
          § 7 Aufnahmegebühr und 
          Jahresbeitrag
        (1) Der Verein erhebt 
          eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag.
          (2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen 
          werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
          (3) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein 
          Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlos-sen wird oder 
          während des Geschäftsjahres eintritt.
          (4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Aufnahmegebühr 
          und Jahresbeitrag befreit. 
        
          § 8 Organe des Vereins
        (1) Die Organe des Vereins 
          sind
          • der Vorstand
          • die Mitgliederversammlung
        
          § 9 Der Vorstand
        (1) Der Vorstand besteht 
          aus:
        a) dem Vorsitzenden
          b) dem stellvertretendem Vorsitzenden und Schriftführer 
          c) dem Schatzmeister
        (2) Der Verein wird 
          durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
          (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 
          Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung 
          der Vereinsbeschlüsse. 
          (4) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand selbst und bis 
          zu 4 weiteren Vereinsmitgliedern. Die Mit-glieder des erweiterten Vorstandes 
          werden vom eigentlichen Vorstand ernannt. 
          (5) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 
          Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt 
          ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
          (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, 
          die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinde-rung vom stellvertretenden 
          Vorsitzenden einberufen werden.
          Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder 
          anwesend sind. Bei einer Be-schlussfassung entscheidet die Mehrheit 
          der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entschei-det 
          die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden 
          Vorsitzenden.
          (7) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes haben die übrigen 
          Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz-mann bis zur nächsten 
          Mitgliederversammlung zu bestellen.
        
          § 10 Zuständigkeit des Vorstands
        Der Vorstand ist für 
          alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch 
          die Satzung einem ande-ren Organ des Vereins übertragen sind. Er 
          hat insbesondere folgende Aufgaben:
        a) Vorbereitung und 
          Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tages-
          ordnung;
          b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
          c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des 
          Jahresberichts; 
          d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
        (2) Der Vorstand kann 
          für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins einen 
          Ge-
          schäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen 
          des Vorstandes mit beraten-
          der Stimme teilzunehmen.
        
          § 11 Mitgliederversammlung
        (1) In der Mitgliederversammlung 
          hat jedes Mitglied eine Stimme.
        (2) Die Mitgliederversammlung 
          ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
          a) Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste 
          Geschäftsjahr; Ent-
          gegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
          b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und 
          Umlagen
          c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
          d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über 
          die Auflösung des Vereins,
          e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss 
          des Vor-
          standes,
          f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
          
         
          § 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
        (1) Mindestens einmal 
          im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie 
          wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich 
          unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem 
          auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben 
          gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied 
          dem Verein schriftlich bekannt gege-bene Adresse gerichtet ist. Die 
          Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 
          (2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die 
          in Mitgliederversammlungen gestellt
          werden, beschließt die Versammlung.
          (3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung 
          einberufen,
          wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Hälfte 
          der Mitglieder dies
          schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
        
          § 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
        (1) Die Mitgliederversammlung 
          wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden 
          Vor-sitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied 
          anwesend, bestimmt die Versamm-lung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen 
          zum Vorstand kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges 
          und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen 
          werden.
          (2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher 
          Stimmenmehrheit der ab-
          gegebenen Stimmen. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, 
          eine Vertretung ist
          unzulässig.
          (3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung 
          muss
          schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen 
          stimmberechtigten Mit-
          glieder dies beantragt.
          (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 
          ein Viertel sämtlicher
          Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der 
          Vorstand verpflichtet,
          innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der 
          gleichen Tage-
          ordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der 
          erschienenen Mitglieder
          beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
          (5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit 
          einfacher Mehrheit der
          auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen.
          Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln 
          der abgegebenen
          gültigen Stimmen erforderlich. 
          (6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen 
          gültigen Stimmen erhal-
          ten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen 
          Stimmen erhalten, so
          findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten 
          haben, eine
          Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter 
          zu
          ziehende Los.
          (7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll 
          aufzunehmen, das vom
          jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
        
          § 14 Auflösung des Vereins
         (1) Die Auflösung 
          des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei
          drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen 
          müssen.
          (2) Bei Auflösung des Vereins ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung 
          vorhandenes Vermögen zu steuer-begünstigten Zwecken im Sinne 
          des Vereinszieles zu verwenden. Dies bedarf der Übereinstimmung 
          mit dem zuständigen Finanzamt.
          (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein 
          aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit 
          verliert.